PPWR-Umsetzung für Ihre Verpackungen
geordnet, belegbar und nach Fristen priorisiert

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einordnen | priorisieren | nachweisen

Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR*) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – für jede Verpackung, unabhängig vom Material.

Ein Teil der Pflichten gilt bereits, etwa Konformitätserklärung und Stoffgrenzwerte. Andere folgen gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus – einige erst, wenn die Kommission das zugehörige Sekundärrecht erlassen hat.

Ich kläre mit Ihnen, was für Ihre Verpackungen heute gilt, was vorzubereiten ist und was noch offen ist.

*PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40

Geöffnete Kartons in Reihen

Warum die PPWR mehr ist als ein neues Verpackungsgesetz

Die PPWR ist im Kern Produktrecht. Sie legt fest, was eine Verpackung erfüllen muss, bevor sie in Verkehr gebracht wird: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, Kennzeichnung, Wiederverwendung.

Hinzu kommt die Nachweisführung: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38, 39).

Wie registriert, lizenziert und sanktioniert wird, regelt weiterhin das nationale Recht – in Deutschland das VerpackDG.

EU-Flaggen vor einem Gebäude der Europäischen Kommission

Eine Verordnung, acht Handlungsfelder

Welche Anforderungen für Sie greifen, hängt von Verpackung, Material und Ihrer Rolle in der Lieferkette ab.

  • Art. 15, 38, 39 · Anhang VII, VIII

    Konformität & Nachweis

    Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung. Verantwortlich ist der Erzeuger.

    seit 12.08.2026

  • Art. 5

    Stoffe

    Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) in Summe höchstens 100 mg/kg. PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

    seit 12.08.2026

  • Art. 6 · Anhang II

    Recycling­fähigkeit

    Leistungsstufen A, B und C. Unter 70 % kein Inverkehrbringen mehr, ab 2038 nur noch A oder B. Die Kriterien legt ein delegierter Rechtsakt fest.

    ab 01.01.2030*

  • Art. 7

    Rezyklatanteil

    Mindestanteile für den Kunststoffanteil, je nach Verpackungsart 10 bis 35 %, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

    ab 01.01.2030*

  • Art. 10, 24, 25 · Anhang IV, V

    Minimierung & Formatverbote

    Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß. Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 %. Bestimmte Einwegformate entfallen.

    ab 01.01.2030*

  • Art. 12, 14

    Kenn­zeichnung & Umwelt­aussagen

    Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung. Umweltaussagen nur, wenn sie über die Mindestanforderungen hinausgehen und belegt sind.

    Aussagen seit 12.08.2026 · Kennzeichnung ab 12.08.2028*

  • Art. 11, 29, 32, 33

    Wieder­verwendung

    Quoten für Transport-, Um- und Getränkeverpackungen, etwa 40 % wiederverwendbare Transportverpackungen – mit Ausnahmen, unter anderem für Kartonagen.

    ab 01.01.2030 · To-go ab 2027/2028

  • Art. 3, 44, 45

    Rollen & Hersteller­verantwortung

    Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller: Die Rolle entscheidet über die Pflicht. Registrierung und Finanzierung je Mitgliedstaat.

    seit 12.08.2026 · national im VerpackDG

* Frühestens. Der Stichtag verschiebt sich, wenn das zugehörige Sekundärrecht später in Kraft tritt (Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1). Art. 10 und Art. 25 gelten fest ab 01.01.2030.

Erzeuger ≠ Hersteller

Zwei Rollen, zwei Rechtsebenen

Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13)
verantwortet die Konformität der Verpackung: Bewertung, Dokumentation, Konformitätserklärung. EU-weit einheitlich.

Hersteller (Nr. 15)
trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierung. Wird je Mitgliedstaat bestimmt.

Beide Rollen können beim selben Unternehmen liegen. Bei Eigenmarken, Importen und Lieferungen ins EU-Ausland fallen sie häufig auseinander.

PPWR
regelt, was die Verpackung erfüllen muss. Unmittelbar geltend, in der ganzen EU gleich.

VerpackDG
regelt, wer in Deutschland registriert, sich an einem System beteiligt, meldet und haftet – einschließlich LUCID, Vollständigkeitserklärung, Einwegpfand und Bußgeldern.

Das Ergebnis: eine Produktverordnung und 27 nationale Vollzugssysteme.

Was gilt wann

  1. 12.08.2026

    Die PPWR ist anwendbar (Art. 71): Konformitätserklärung, Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte, Regeln für Umweltaussagen.

    In Deutschland löst das VerpackDG das VerpackG ab.

  2. 2027–2028

    Gastgewerbe: mitgebrachte Behältnisse befüllen (bis 12.02.2027, Art. 32), Mehrwegangebot im To-go-Geschäft (bis 12.02.2028, Art. 33).

    Harmonisierte Kennzeichnung ab 12.08.2028* (Art. 12).

  3. 01.01.2030

    Recyclingfähigkeit mindestens Stufe C*, Rezyklatanteile*, Leerraum höchstens 50 %*.

    Minimierung, Formatverbote nach Anhang V und Wiederverwendungsquoten.

  4. 2035–2040

    2035: Recycling in großem Maßstab als zusätzliche Bedingung*.

    2038: nur noch Stufe A oder B.

    2040: höhere Rezyklatanteile und Wiederverwendungsziele.

* Frühestens – abhängig vom Erlass der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Kommission. Stand: Oktober 2026.

Wobei ich Sie unterstütze

  • Betroffenheitsanalyse: welche Pflicht für welche Verpackung, in welcher Rolle
  • Rollenklärung Erzeuger / Hersteller – auch für Eigenmarken, Importe und Lieferungen ins EU-Ausland
  • Aufbau der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung
  • Lieferantenabfragen zu PFAS, Schwermetallen und Materialdaten
  • Bewertung der Recyclingfähigkeit nach ZSVR-Mindeststandard
  • Prüfung von Umweltaussagen auf Verpackungen (Art. 14 PPWR, UWG)
  • Fristen- und Rechtsaktmonitoring
  • Optional: Workshops für Einkauf, Verpackungsentwicklung und Qualitätssicherung
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Aktenordner im Regal

Typische Praxisfragen

  • Sind wir Erzeuger, Hersteller oder beides?
  • Was gehört in die Konformitätserklärung, solange Kriterien noch fehlen?
  • Gelten die PFAS-Grenzwerte auch für unsere Verpackung?
  • Reicht eine Bewertung nach Mindeststandard für Art. 6?
  • Wer ist verantwortlich, wenn wir an Händler im EU-Ausland liefern?
  • Dürfen wir „recycelbar“ noch auf die Verpackung schreiben?
  • Was ändert das VerpackDG gegenüber dem VerpackG?

Ausführliche Antworten im persönlichen Gespräch. Laufende Einordnungen veröffentliche ich in meiner LinkedIn-Serie zum Verpackungsrecht.

Gestapelte Holzpaletten

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt einen Überblick mit Stand Oktober 2026 und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der amtliche Text der Verordnung (EU) 2025/40.

Leitlinien und FAQ der Kommission sind Auslegungshilfen und nicht rechtsverbindlich. Mehrere Anforderungen werden erst durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.

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Gepresste Ballen aus Altpapier und Karton