einordnen | priorisieren | nachweisen
Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR*) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – für jede Verpackung, unabhängig vom Material.
Ein Teil der Pflichten gilt bereits, etwa Konformitätserklärung und Stoffgrenzwerte. Andere folgen gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus – einige erst, wenn die Kommission das zugehörige Sekundärrecht erlassen hat.
Ich kläre mit Ihnen, was für Ihre Verpackungen heute gilt, was vorzubereiten ist und was noch offen ist.
*PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40
Die PPWR ist im Kern Produktrecht. Sie legt fest, was eine Verpackung erfüllen muss, bevor sie in Verkehr gebracht wird: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, Kennzeichnung, Wiederverwendung.
Hinzu kommt die Nachweisführung: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38, 39).
Wie registriert, lizenziert und sanktioniert wird, regelt weiterhin das nationale Recht – in Deutschland das VerpackDG.
Welche Anforderungen für Sie greifen, hängt von Verpackung, Material und Ihrer Rolle in der Lieferkette ab.
Art. 15, 38, 39 · Anhang VII, VIII
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung. Verantwortlich ist der Erzeuger.
seit 12.08.2026
Art. 5
Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) in Summe höchstens 100 mg/kg. PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
seit 12.08.2026
Art. 6 · Anhang II
Leistungsstufen A, B und C. Unter 70 % kein Inverkehrbringen mehr, ab 2038 nur noch A oder B. Die Kriterien legt ein delegierter Rechtsakt fest.
ab 01.01.2030*
Art. 7
Mindestanteile für den Kunststoffanteil, je nach Verpackungsart 10 bis 35 %, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.
ab 01.01.2030*
Art. 10, 24, 25 · Anhang IV, V
Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß. Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 %. Bestimmte Einwegformate entfallen.
ab 01.01.2030*
Art. 12, 14
Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung. Umweltaussagen nur, wenn sie über die Mindestanforderungen hinausgehen und belegt sind.
Aussagen seit 12.08.2026 · Kennzeichnung ab 12.08.2028*
Art. 11, 29, 32, 33
Quoten für Transport-, Um- und Getränkeverpackungen, etwa 40 % wiederverwendbare Transportverpackungen – mit Ausnahmen, unter anderem für Kartonagen.
ab 01.01.2030 · To-go ab 2027/2028
Art. 3, 44, 45
Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller: Die Rolle entscheidet über die Pflicht. Registrierung und Finanzierung je Mitgliedstaat.
seit 12.08.2026 · national im VerpackDG
* Frühestens. Der Stichtag verschiebt sich, wenn das zugehörige Sekundärrecht später in Kraft tritt (Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1). Art. 10 und Art. 25 gelten fest ab 01.01.2030.
Erzeuger ≠ Hersteller
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13)
verantwortet die Konformität der Verpackung: Bewertung, Dokumentation, Konformitätserklärung. EU-weit einheitlich.
Hersteller (Nr. 15)
trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierung. Wird je Mitgliedstaat bestimmt.
Beide Rollen können beim selben Unternehmen liegen. Bei Eigenmarken, Importen und Lieferungen ins EU-Ausland fallen sie häufig auseinander.
PPWR
regelt, was die Verpackung erfüllen muss. Unmittelbar geltend, in der ganzen EU gleich.
VerpackDG
regelt, wer in Deutschland registriert, sich an einem System beteiligt, meldet und haftet – einschließlich LUCID, Vollständigkeitserklärung, Einwegpfand und Bußgeldern.
Das Ergebnis: eine Produktverordnung und 27 nationale Vollzugssysteme.
Die PPWR ist anwendbar (Art. 71): Konformitätserklärung, Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte, Regeln für Umweltaussagen.
In Deutschland löst das VerpackDG das VerpackG ab.
Gastgewerbe: mitgebrachte Behältnisse befüllen (bis 12.02.2027, Art. 32), Mehrwegangebot im To-go-Geschäft (bis 12.02.2028, Art. 33).
Harmonisierte Kennzeichnung ab 12.08.2028* (Art. 12).
Recyclingfähigkeit mindestens Stufe C*, Rezyklatanteile*, Leerraum höchstens 50 %*.
Minimierung, Formatverbote nach Anhang V und Wiederverwendungsquoten.
2035: Recycling in großem Maßstab als zusätzliche Bedingung*.
2038: nur noch Stufe A oder B.
2040: höhere Rezyklatanteile und Wiederverwendungsziele.
* Frühestens – abhängig vom Erlass der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Kommission. Stand: Oktober 2026.
Ausführliche Antworten im persönlichen Gespräch. Laufende Einordnungen veröffentliche ich in meiner LinkedIn-Serie zum Verpackungsrecht.
Diese Seite gibt einen Überblick mit Stand Oktober 2026 und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der amtliche Text der Verordnung (EU) 2025/40.
Leitlinien und FAQ der Kommission sind Auslegungshilfen und nicht rechtsverbindlich. Mehrere Anforderungen werden erst durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.
Kostenlose Ersteinschätzung hier anfordern